Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. November 2011 i.S. M.B. gegen Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (SBK.2011.257). 20 Art. 146 Abs. 1, 147 StPO Aufgrund des in Art. 146 Abs. 1 StPO statuierten Grundsatzes der getrennten Einvernahme besteht kein Anspruch von beschuldigten Personen, Zeugen oder Auskunftspersonen, bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, anderen Zeugen oder Auskunftspersonen anwesend zu sein. Wird das Konfrontationsrecht nachträglich eingeräumt, so werden die Teilnahmerechte der Parteien nach Art. 147 Abs. 1 StPO respektiert.