1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 35 f. i.V.m. Art 106 StGB angeordnete Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die Anordnung stellt einen selbstständigen nachträglichen Entscheid i.S.v. Art. 363 ff. StPO dar. Der Entscheid der Vorinstanz erging in der Form einer Verfügung und war mit der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) versehen. 1.1. Die Berufung, welche nach dem Gesetz als primäres Rechtsmittel der (subsidiären) Beschwerde vorgeht (Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art.