Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Zwar ist der Staatsanwalt grundsätzlich ebenso gut wie ein Richter bzw. Gericht in der Lage zu entscheiden, ob der bedingte Strafvollzug zu widerrufen ist oder allenfalls Ersatzmassnahmen anzuordnen sind, da er sich vor Ausfällung seines Strafbefehls auch mit der Persönlichkeit des Beschuldigten zu befassen hat. Die Übertragung der Widerrufskompetenz gemäss Art.