Staatsanwaltschaft, weil der Gesetzgeber den Entscheid über einen allfälligen Widerruf oder Ersatzmassnahmen gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB dem zuständigen Gericht überlasse, sofern die vorgesehene Sanktion für das neue Delikt sowie die Widerrufsstrafe die Strafbefehlskompetenz übersteige. Bei der Antragstellung sei die Einrechnung einer allfälligen Widerrufsstrafe zu berücksichtigen. Dieser Auffassung ist zuzustimmen.