Wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand wurde (…) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.00, bedingt, sowie einer Busse von Fr. 800.00, verurteilt. Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zwei Monate später, am 19. September 2011, ging bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Rückfallmeldung der Koordinationsstelle VOSTRA ein. Gleichentags beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beim Gerichtspräsidium Rheinfelden den Verzicht auf den Widerruf und eine Verwarnung und Verlängerung der Probezeit. 2.6. Zum Widerruf sachlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft nur, wenn die gemäss Art.