46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe widerrufen und deren Art geändert wird, um mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die neue Strafe mit jener des Widerrufs einer Vorstrafe im Zusammenhang steht (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5). 2.5. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg entschied vorliegend am 19. Juli 2011 mit Strafbefehl über die neue Tat. Wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand wurde (…) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.00, bedingt, sowie einer Busse von Fr. 800.00, verurteilt.