31 sowie S. 619 N. 1356 mit Fn. 24; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 363 N. 2). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist bei einem unselbständigen Nachverfahren die Zuständigkeitsbestimmung von Art. 46 Abs. 3 StGB massgebend. Danach entscheidet das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht auch über den Widerruf. 2011 Strafprozessrecht 79