Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden überwies die Angelegenheit mit Verfügung vom 14. November 2011 zuständigkeitshalber ans Gerichtspräsidium Laufenburg. 5. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg trat am 18. November 2011 auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg vom 19. September 2011 nicht ein und erklärte den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 19. Juli 2011 für nichtig.