Innert gleicher Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. Die amtliche Verteidigerin hat ausgeführt, in ihrer internen Kontrolle den 27. Oktober 2011 eingetragen zu haben. Sie sei davon überzeugt, dass die Berufungsbegründung versandt worden sei. Sie könne das aber nicht beweisen, da die Suche nach der Postquittung erfolglos verlaufen sei. Bei dieser Sachlage kann die amtliche Verteidigerin zweifellos nicht glaubhaft machen, dass sie kein Verschulden trifft. Die Einhaltung und Kontrolle von Fristen gehört zu den Grundpflichten eines jeden Anwalts.