17 Art. 94 StPO Grobe Fehler der notwendigen Verteidigung, wie das Versäumen einer Frist, dürfen dem Beschuldigten auch unter der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht angerechnet werden, sofern er den Fehler selbst nicht erkannte oder erkennen konnte und eine Schadenersatzleistung für eine Wiedergutmachung nicht geeignet ist, da eine unbedingte Freiheitsstrafe auf dem Spiel steht (vgl. zur Praxis zur Strafprozessordnung des Kantons Aargau: AGVE 1997 Nr. 38 S. 116). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 15. Dezember 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen M.M.B. (SST.2011.182).