Bei weniger aufwendigen Strafverfahren muss er zur Begleichung der anfallenden Anwaltskosten innert Jahresfrist in der Lage sein und bei anderen Strafverfahren innert zweier Jahre. Abzustellen ist auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss den Richtlinien des Obergerichts (KKS.2005.7), erweitert um einen Zuschlag in der Höhe von 25 % des Grundbetrages (AGVE 2002 Nr. 15 S. 65 ff.). Praxisgemäss sind im Kanton Aargau die Prämien für Versicherungen sowie Gebühren für Radio, Fernsehen, Telefon und Internet bereits im Grundbetrag enthalten.