29 Abs. 3 BV zurückgegriffen werden. Zu prüfen ist somit, ob der Gesuchsteller in der Lage ist, die mutmasslich für seine angemessene Verteidigung anfallenden Anwaltskosten aus seinem Vermögen oder seinem Einkommen, das er nicht zur Deckung seines erweiterten Grundbedarfs benötigt, zu begleichen (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1). Bei weniger aufwendigen Strafverfahren muss er zur Begleichung der anfallenden Anwaltskosten innert Jahresfrist in der Lage sein und bei anderen Strafverfahren innert zweier Jahre.