Offen bleiben kann vorliegend, ob es einem Kanton aufgrund des Wortlautes von Art. 133 StPO überhaupt zusteht, für die Bestellung der amtlichen Verteidigung anstatt der Verfahrensleitung eine zentrale Stelle wie die Oberstaatsanwaltschaft einzusetzen (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N. 2 zu Art. 133 StPO). Der Beschwerdeführer könnte daraus vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft somit zu Recht geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der amtlichen Verteidigung erfüllt sind. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen. 2. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit.