nicht unmittelbar mit der Sache befasste Oberstaatsanwaltschaft ausführen zu lassen, ist die Oberstaatsanwaltschaft für die Bestellung der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 133 StPO ausschliesslich zuständig. Die Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 132 StPO obliegt hingegen nicht der Oberstaatsanwaltschaft, sondern der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung. Daran ändert der vom Beschwerdeführer erwähnte Umstand nichts, dass sich im Kanton Zürich die Oberstaatsanwaltschaft gestützt auf § 155 GOG nicht nur für die Bestellung der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art.