Zuständig ist auch dafür an sich die Verfahrensleitung. Entsprechend dem gesetzgeberischen Motiv, dass sich der als Verfahrensleiter handelnde Staatsanwalt im Falle der notwendigen und amtlichen Verteidigung seinen "Gegenspieler" nicht selbst auswählen können soll (Grossrätliches Wortprotokoll der 26. Sitzung vom 16. März 2010, S. 990), ist in § 4 Abs. 7 EG StPO gestützt auf die Verweisungsnorm von Art. 14 Abs. 3 StPO, wonach die Kantone Oberstaatsanwaltschaften einrichten können, festgehalten, dass bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft, sondern die Oberstaatsanwaltschaft die notwendige und amtliche Verteidigung bestellt.