1. Der Beschwerdeführer moniert vorab, dass die Staatsanwaltschaft zum Erlass einer Verfügung, mit welcher das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wird, nicht zuständig gewesen sei. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist für die Anordnung der amtlichen Verteidigung und mithin auch die Prüfung von deren Voraussetzungen die Verfahrensleitung zuständig. Verfahrensleitung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist bis zur Einstellung oder Anklageerhebung die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO).