2011 Strafprozessrecht 57 Aus den Erwägungen 6.3. Die Staatsanwaltschaft machte anlässlich der Berufungsver- handlung für ihre Anklagevertretung einen Kostenersatz von Fr. 900.00 geltend. Ein solcher kann jedoch nicht gewährt werden: Die in Art. 422 StPO definierten Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren, die den allgemeinen Aufwand des Bundes und der Kantone für die Rechtsprechung – zumindest teilweise – decken sollen, und den Auslagen, die im konkreten Strafverfahren angefallen sind, zusammen (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 422 N. 1). Die Ver- tretungskosten der Staatsanwaltschaft vor Gericht stellen insbeson- dere keine Auslagen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 StPO dar, da die Anklage- vertretung zu ihren typischen Tätigkeiten als Strafverfolgungsbe- hörde (Art. 12 lit. b StPO) in einem konkreten Strafverfahren gehört (vgl. DOMEISEN, a.a.O. Art. 422 N. 11). 16 Art. 61 lit. a, 132 Abs. 1 lit. b, 133 Abs. 1 StPO; § 4 Abs. 7 EG StPO - Die Oberstaatsanwaltschaft ist aufgrund des Wortlautes von § 4 Abs. 7 EG StPO und aufgrund des Willens des Gesetzgebers, die Be- stimmung der amtlichen Verteidigung im konkreten Fall durch die im Vorverfahren nicht unmittelbar mit der Sache befasste Ober- staatsanwaltschaft ausführen zu lassen, für die Bestellung der amt- lichen Verteidigung im Sinne von Art. 133 StPO ausschliesslich zu- ständig. Die Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 132 StPO ob- liegt hingegen nicht der Oberstaatsanwaltschaft, sondern der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung (E. 1). - Bei der Prüfung, ob ein Beschuldigter im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO in der Lage ist, die mutmasslich anfallenden Kosten für seine angemessene Verteidigung aufzubringen, kann aufgrund der Einheit der Rechtsordnung und der in Bezug auf die Frage der Mit- tellosigkeit identischen Formulierung von Art. 117 lit. a ZPO ohne Weiteres auf die bisherige Praxis zur eidgenössischen und kantona- len Zivilprozessordnung sowie die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV zurückgegriffen werden (E. 2.1). 58 Obergericht 2011 Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Dezember 2011 i.S. M.T. gegen Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (SBK.2011.288). Aus den Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer moniert vorab, dass die Staatsanwalt- schaft zum Erlass einer Verfügung, mit welcher das Gesuch um Ge- währung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wird, nicht zustän- dig gewesen sei. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist für die Anordnung der amtlichen Verteidigung und mithin auch die Prüfung von deren Vor- aussetzungen die Verfahrensleitung zuständig. Verfahrensleitung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist bis zur Einstellung oder An- klageerhebung die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO). In Art. 133 StPO ist sodann die Bestellung der amtlichen Verteidigung vorgesehen, d.h. die Einsetzung einer bestimmten Per- son als amtliche Verteidigung. Dabei sind nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen (Art. 133 Abs. 2 StPO). Zuständig ist auch dafür an sich die Verfahrensleitung. Entsprechend dem gesetzgeberischen Motiv, dass sich der als Verfah- rensleiter handelnde Staatsanwalt im Falle der notwendigen und amt- lichen Verteidigung seinen "Gegenspieler" nicht selbst auswählen können soll (Grossrätliches Wortprotokoll der 26. Sitzung vom 16. März 2010, S. 990), ist in § 4 Abs. 7 EG StPO gestützt auf die Verweisungsnorm von Art. 14 Abs. 3 StPO, wonach die Kantone Oberstaatsanwaltschaften einrichten können, festgehalten, dass bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht die örtlich zuständige Staats- anwaltschaft, sondern die Oberstaatsanwaltschaft die notwendige und amtliche Verteidigung bestellt. Aufgrund des Wortlautes von § 4 Abs. 7 EG StPO, wonach aus- drücklich von der Bestellung der amtlichen Verteidigung die Rede ist, und aufgrund des Willens des Gesetzgebers, die Bestimmung der amtlichen Verteidigung im konkreten Fall durch die im Vorverfahren 2011 Strafprozessrecht 59 nicht unmittelbar mit der Sache befasste Oberstaatsanwaltschaft aus- führen zu lassen, ist die Oberstaatsanwaltschaft für die Bestellung der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 133 StPO ausschliess- lich zuständig. Die Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 132 StPO obliegt hingegen nicht der Oberstaatsanwaltschaft, sondern der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung. Daran ändert der vom Beschwerdeführer erwähnte Umstand nichts, dass sich im Kanton Zürich die Oberstaatsanwaltschaft gestützt auf § 155 GOG nicht nur für die Bestellung der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 133 StPO, sondern, ohne dies ausdrücklich zu thema- tisieren, auch für die Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 132 StPO zuständig erklärt hat (vgl. Leitfaden Amtliche Verteidigung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Man- date). Offen bleiben kann vorliegend, ob es einem Kanton aufgrund des Wortlautes von Art. 133 StPO überhaupt zusteht, für die Be- stellung der amtlichen Verteidigung anstatt der Verfahrensleitung eine zentrale Stelle wie die Oberstaatsanwaltschaft einzusetzen (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N. 2 zu Art. 133 StPO). Der Beschwerdeführer könnte daraus vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft somit zu Recht geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der amtlichen Verteidigung erfüllt sind. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen. 2. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist eine amtliche Verteidi- gung dann anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer über die erforderlichen Mittel verfügt oder nicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht Steuern und Schulden nicht berücksichtigt und das Existenzminimum falsch berechnet. Er verfüge nur über einen Über- 60 Obergericht 2011 schuss von Fr. 408.85. Mit diesem sei er nicht in der Lage, einen Anwalt zu bevorschussen und zu bezahlen. 2.1. Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO in der Lage ist, die mutmasslich anfallen- den Kosten für seine angemessene Verteidigung aufzubringen, kann aufgrund der Einheit der Rechtsordnung und der in Bezug auf die Frage der Mittellosigkeit identischen Formulierung von Art. 117 lit. a ZPO ohne Weiteres auf die bisherige Praxis zur eidgenössischen und kantonalen Zivilprozessordnung sowie die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV zurückgegriffen werden. Zu prüfen ist somit, ob der Gesuchsteller in der Lage ist, die mutmasslich für seine angemessene Verteidigung anfallenden An- waltskosten aus seinem Vermögen oder seinem Einkommen, das er nicht zur Deckung seines erweiterten Grundbedarfs benötigt, zu be- gleichen (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1). Bei weniger aufwendigen Strafverfahren muss er zur Begleichung der anfallenden Anwalts- kosten innert Jahresfrist in der Lage sein und bei anderen Strafver- fahren innert zweier Jahre. Abzustellen ist auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss den Richtlinien des Obergerichts (KKS.2005.7), erweitert um einen Zuschlag in der Höhe von 25 % des Grundbetrages (AGVE 2002 Nr. 15 S. 65 ff.). Praxisgemäss sind im Kanton Aargau die Prämien für Versicherungen sowie Gebühren für Radio, Fernse- hen, Telefon und Internet bereits im Grundbetrag enthalten. Laufende Steuerschulden und Steuerrückstände werden nur berücksichtigt, soweit regelmässige Zahlungen belegt sind (BGE 135 I 221 E. 5.2; AGVE 2002 Nr. 18 S. 68). Ohne diesen Nachweis dürfen Steuer- schulden somit nicht mit monatlichen Raten im erweiterten Existenz- minimum berücksichtigt werden. Im Übrigen bleibt gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden bei der Beurteilung der Bedürftigkeit grundsätzlich ausser Betracht, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteil des Bundes- gerichts 4P.80/2006 vom 29. Mai 2006 E. 3.1). 2011 Strafprozessrecht 61 17 Art. 94 StPO Grobe Fehler der notwendigen Verteidigung, wie das Versäumen einer Frist, dürfen dem Beschuldigten auch unter der Schweizerischen Straf- prozessordnung nicht angerechnet werden, sofern er den Fehler selbst nicht erkannte oder erkennen konnte und eine Schadenersatzleistung für eine Wiedergutmachung nicht geeignet ist, da eine unbedingte Freiheits- strafe auf dem Spiel steht (vgl. zur Praxis zur Strafprozessordnung des Kantons Aargau: AGVE 1997 Nr. 38 S. 116). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 15. Dezember 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen M.M.B. (SST.2011.182). Aus den Erwägungen 1.1. Der Beschuldigte hat die Frist zur Begründung seiner Berufung verpasst. Mit Eingabe vom 11. November 2011 hat die amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten jedoch zusammen mit der Berufungs- begründung ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt. Hat eine Partei eine Frist versäumt, so kann sie gemäss Art. 94 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaub- haft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innert gleicher Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nach- geholt werden. Die amtliche Verteidigerin hat ausgeführt, in ihrer internen Kontrolle den 27. Oktober 2011 eingetragen zu haben. Sie sei davon überzeugt, dass die Berufungsbegründung versandt worden sei. Sie könne das aber nicht beweisen, da die Suche nach der Postquittung erfolglos verlaufen sei. Bei dieser Sachlage kann die amtliche Verteidigerin zweifellos nicht glaubhaft machen, dass sie kein Verschulden trifft. Die Einhal- tung und Kontrolle von Fristen gehört zu den Grundpflichten eines jeden Anwalts. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Staatsan- waltschaft eine unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren beantragt hat