2011 Strafprozessrecht 55 der Untersuchung nennt (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 115 N. 4). Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde, es sei ihm die Par- teistellung bzw. Rechtsmittellegitimation zuzugestehen. Auch wenn die angefochtene Verfügung erst rund ein Jahr nach Anzeige und Verfassung des Polizeirapportes erging und sich der Beschwerdefüh- rer von sich aus bei der Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand bzw. nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt sowie der in Betracht fallenden Art der Verfahrenserledigung hätte erkundigen können, ist aufgrund der dargelegten Umstände und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) die Beschwerdelegiti- mation zu bejahen. Der aus dem Vorfall vom 4. April 2010 geschä- digte Beschwerdeführer ist durch die Einstellung des Verfahrens un- mittelbar in seinen Rechten betroffen, da ihm dadurch die Geltend- machung von Parteirechten (Art. 119 Abs. 2 StPO) verwehrt wird. Demnach ist er im Hinblick auf die groben Verkehrsregelverletzun- gen zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert. 14 §§ 8, 40 EG StPO Das Ergreifen eines Rechtsmittels stellt keine von § 8 EG StPO erfasste Untersuchungshandlung dar. Assistenz-Staatsanwälte sind deshalb nicht berechtigt, selbständig Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangs- massnahmengerichts zu führen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. November 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Baden gegen C.S.B. (SBK.2011.278). Aus den Erwägungen 1. (…) Die Assistenz-Staatsanwälte führen auf Anweisung der Staats- anwälte Untersuchungshandlungen, insbesondere Zeugeneinvernah- men, und Übertretungsstrafverfahren durch (§ 8 Abs. 2 EG StPO). 56 Obergericht 2011 Mit Ermächtigung der Leitung der Staatsanwaltschaft dürfen Assis- tenz-Staatsanwälte im Einzelfall oder in bestimmten Verfahren selb- ständig Untersuchungshandlungen durchführen (§ 8 Abs. 3 EG StPO). Das Ergreifen eines Rechtsmittels stellt zweifellos keine von § 8 EG StPO erfasste Untersuchungshandlung dar. Der Umstand alleine, dass sich das Rechtsmittel auf eine Untersuchungshandlung bezieht, macht dieses noch nicht zu einer solchen. Assistenzstaatsan- wälte sind deshalb nicht berechtigt, selbständig Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu führen. Anders- lautenden Ermächtigungen, seien sie individuell oder generell erteilt worden, fehlt die Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne, weshalb sie unbeachtlich sind. Auf die Beschwerde der Staatsanwalt- schaft Baden vom 31. Oktober 2011 ist deshalb nicht einzutreten. Nicht zu entscheiden ist vorliegend die Frage, ob ein Assistenz- staatsanwalt die Staatsanwaltschaft vor dem Zwangsmassnahmen- gericht gültig vertreten darf, welche Frage daher offen bleiben kann. 15 Art. 12 lit. b, 422 StPO Ein Kostenersatz für die Anklagevertretung der Staatsanwaltschaft vor Gericht kann nicht gewährt werden: Die in Art. 422 StPO definierten Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren, die den allgemeinen Aufwand des Bundes und der Kantone für die Rechtsprechung – zumin- dest teilweise – decken sollen, und den Auslagen, die im konkreten Straf- verfahren angefallen sind, zusammen. Die Vertretungskosten der Staats- anwaltschaft vor Gericht stellen insbesondere keine Auslagen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 StPO dar, da die Anklagevertretung zu ihren typischen Tätigkeiten als Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. b StPO) in einem konkreten Strafverfahren gehört. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 18. August 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen O.J. (SST.2011.63).