Ebenfalls besteht die Möglichkeit, die Wiederholung der Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin unter Wahrung der Teilnahmerechte zu verlangen. Schliesslich ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse auch bei der von der Beschwerdeführerin gerügten verweigerten Akteneinsicht zu verneinen, da die fraglichen Akten der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2011 zugestellt wurden. Da zudem keine Anzeichen ersichtlich sind, wonach die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses vorliegen könnten, ist auch auf den Antrag um Wiederholung von Verfahrenshandlungen bzw. Beweis-