O.). 2.3.3.2. Vorliegend ist die Aktualität des Rechtsschutzinteresses vollumfänglich zu verneinen, da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ihre vor der obergerichtlichen Beschwerdekammer in Strafsachen gestellten Anträge ohne Rechtsnachteil wiederholen kann. Namentlich steht es ihr offen, die Stellung von Ergänzungsfragen zu den Gutachten zu beantragen (worauf sie die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Gutachterauftrags vom 19. September 2011 auch bereits hingewiesen hat) sowie Stellung zum Ergebnis des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau zu nehmen.