d.h. beschwert ist (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, N. 7 zu Art. 382 StPO; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, Rz. 1458). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch gegeben sein; es sei denn, es besteht ein öffentliches Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels, weil sich in Zukunft wieder eine ähnliche Situation ergeben könnte, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung möglich wäre (ZIEGLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, N. 2 zu Art. 382 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 13 zu Art. 382 StPO; SCHMID, a.a.O.).