2.3.3. 2.3.3.1. Unabhängig von der materiellen Beurteilung kann jedoch nur auf eine Beschwerde eingetreten werden, sofern und solange die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorausgesetzt ist dabei, dass die betreffende Person durch die angefochtene Verfahrenshandlung unmittelbar in ihren Rechten betroffen, 2012 Strafprozessrecht 57