147 Abs. 1 StPO verletzt, da die Beschwerdeführerin nicht über die geplante Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin am 26. September 2011 orientiert wurde und in der Folge nicht daran teilnehmen konnte. 2.3.3. 2.3.3.1. Unabhängig von der materiellen Beurteilung kann jedoch nur auf eine Beschwerde eingetreten werden, sofern und solange die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).