Weiter wurde das vom 8. September 2011 datierte Ergebnis des Expertisenauftrags an das Strassenverkehrsamt der Beschwerdeführerin nicht zur Stellungnahme zugestellt, wie dies Art. 188 StPO von der Verfahrensleitung verlangt. Schliesslich wurde auch das der Beschwerdeführerin zustehende Teilnahmerecht gemäss Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO verletzt, da die Beschwerdeführerin nicht über die geplante Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin am 26. September 2011 orientiert wurde und in der Folge nicht daran teilnehmen konnte.