Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft im Laufe des Strafverfahrens verschiedene Verfahrensgrundsätze verletzt hat. Insbesondere wurde der Beschwerdeführerin vor der Erteilung des Expertisenauftrags vom 5. September 2011 an das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau sowie des Gutachterauftrags vom 19. September 2011 an die Universität Bern, Institut für Rechtsmedizin, keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt und damit der von Art. 184 Abs. 3 StPO garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Weiter wurde das vom 8. September 2011 datierte Ergebnis des Expertisenauftrags an das Strassenverkehrsamt der Beschwerdeführerin nicht zur Stellungnahme zugestellt, wie dies Art.