2.2. Die Frage der Verwertbarkeit von Verfahrenshandlungen bzw. Beweisabnahmen ist Bestandteil der richterlichen Beweiswürdigung und fällt somit auf den Zeitpunkt der Ausfällung des Sachurteils durch das Gericht. Sachlich zuständig zur Beurteilung dieser Frage ist folglich in erster Linie das erstinstanzliche Gericht im Hauptverfahren sowie allenfalls in der Folge das Berufungsgericht. Auch diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. [...] 2.3.2. Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft im Laufe des Strafverfahrens verschiedene Verfahrensgrundsätze verletzt hat.