2012 Strafprozessrecht 55 V. Strafprozessrecht 8 Art. 382 StPO - Die Frage der Verwertbarkeit von Verfahrenshandlungen bzw. Be- weisabnahmen ist Bestandteil der richterlichen Beweiswürdigung. Sachlich zuständig zur Beurteilung dieser Frage sind das ordentliche Gericht im Hauptverfahren sowie allenfalls in der Folge das Beru- fungsgericht. Die Beschwerdekammer ist jedoch unzuständig (E.2.2.). - Auf eine Beschwerde kann nur eingetreten werden, sofern und so- lange der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Verneint, so- lange ohne Rechtsnachteil direkt bei der verfahrensleitenden Staats- anwaltschaft die Wiederholung einer Einvernahme unter Wahrung der Teilnahmerechte sowie im Zusammenhang mit einem Gutachten Stellungnahmen eingereicht und Ergänzungsfragen beantragt wer- den können (E. 2.3.3.2.). Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Januar 2012 i.S. I. S. gegen Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg (SBK.2011.255) Aus den Erwägungen 2. 2.1. In Ziffer 2 der Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, dass sämtliche bereits ergangenen Verfahrenshandlungen bzw. Beweisabnahmen für nicht verwertbar zu erklären bzw. zu wie- derholen seien. 56 Obergericht 2012 2.2. Die Frage der Verwertbarkeit von Verfahrenshandlungen bzw. Beweisabnahmen ist Bestandteil der richterlichen Beweiswürdigung und fällt somit auf den Zeitpunkt der Ausfällung des Sachurteils durch das Gericht. Sachlich zuständig zur Beurteilung dieser Frage ist folglich in erster Linie das erstinstanzliche Gericht im Hauptver- fahren sowie allenfalls in der Folge das Berufungsgericht. Auch diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. [...] 2.3.2. Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft im Laufe des Strafver- fahrens verschiedene Verfahrensgrundsätze verletzt hat. Insbesondere wurde der Beschwerdeführerin vor der Erteilung des Expertisenauf- trags vom 5. September 2011 an das Strassenverkehrsamt des Kan- tons Aargau sowie des Gutachterauftrags vom 19. September 2011 an die Universität Bern, Institut für Rechtsmedizin, keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt und damit der von Art. 184 Abs. 3 StPO garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Weiter wurde das vom 8. September 2011 datierte Ergebnis des Expertisenauftrags an das Strassenverkehrsamt der Beschwerdeführerin nicht zur Stellungnahme zugestellt, wie dies Art. 188 StPO von der Verfah- rensleitung verlangt. Schliesslich wurde auch das der Beschwerde- führerin zustehende Teilnahmerecht gemäss Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO verletzt, da die Beschwerdeführerin nicht über die geplante Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin am 26. September 2011 orientiert wurde und in der Folge nicht daran teilnehmen konnte. 2.3.3. 2.3.3.1. Unabhängig von der materiellen Beurteilung kann jedoch nur auf eine Beschwerde eingetreten werden, sofern und solange die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorausgesetzt ist dabei, dass die betreffende Person durch die ange- fochtene Verfahrenshandlung unmittelbar in ihren Rechten betroffen, 2012 Strafprozessrecht 57 d.h. beschwert ist (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, N. 7 zu Art. 382 StPO; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, Rz. 1458). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelent- scheides noch gegeben sein; es sei denn, es besteht ein öffentliches Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels, weil sich in Zukunft wieder eine ähnliche Situation ergeben könnte, ohne dass im Einzel- fall rechtzeitig eine richterliche Prüfung möglich wäre (ZIEGLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, N. 2 zu Art. 382 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 13 zu Art. 382 StPO; SCHMID, a.a.O.). 2.3.3.2. Vorliegend ist die Aktualität des Rechtsschutzinteresses vollum- fänglich zu verneinen, da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführe- rin jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ihre vor der obergerichtlichen Beschwerdekammer in Strafsachen gestellten Anträge ohne Rechts- nachteil wiederholen kann. Namentlich steht es ihr offen, die Stellung von Ergänzungsfragen zu den Gutachten zu beantragen (worauf sie die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Gutachterauftrags vom 19. September 2011 auch bereits hingewiesen hat) sowie Stellung zum Ergebnis des Strassenverkehrsamts des Kantons Aar- gau zu nehmen. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, die Wiederholung der Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin unter Wahrung der Teilnahmerechte zu verlangen. Schliesslich ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse auch bei der von der Beschwerdeführerin ge- rügten verweigerten Akteneinsicht zu verneinen, da die fraglichen Akten der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2011 zugestellt wurden. Da zudem keine Anzeichen ersichtlich sind, wonach die Vorausset- zungen für ein ausnahmsweises Absehen vom Erfordernis des ak- tuellen Rechtsschutzinteresses vorliegen könnten, ist auch auf den Antrag um Wiederholung von Verfahrenshandlungen bzw. Beweis- abnahmen nicht einzutreten. 58 Obergericht 2012 9 Art. 324 ff. StPO Anklageerhebung Die Staatsanwaltschaft darf mit der Anklageerhebung keinen Freispruch der beschuldigten Person beantragen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. April 2012 i.S. Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen K.B. (SBK.2011.253). Das Bundesgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid ergriffene Be- schwerde nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 1B_295/2012 vom 21. November 2012). Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob beim Bezirksge- richt Zofingen Anklage gegen K. B. wegen Verdachts auf Vergewal- tigung zum Nachteil seiner Ehefrau. In der Anklage beantragte die Staatsanwaltschaft, K. B. sei vom Vorwurf der Vergewaltigung frei- zusprechen. Das Bezirksgericht Zofingen ist auf die Anklage nicht eingetreten und hat sie an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die Staatsanwaltschaft erhebt dagegen Beschwerde. Aus den Erwägungen 4.2. [...] Es eröffnet sich hier die Frage, ob die Staatsanwaltschaft im Fall, da sie nach abgeschlossener Untersuchung (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO) beim zuständigen Gericht Anklage erhebt, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO), in der An- klageschrift einen Freispruch der beschuldigten Person beantragen darf. Hingegen dürfte im Lichte der bisherigen Lehre