Bei diesem Verständnis des Wesens der Anklage ergibt sich bei einer Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft verbunden mit einem Antrag auf Freispruch der beschuldigten Person in der Tat ein innerer, unauflösbarer Widerspruch, kann doch die Staatsanwaltschaft, wenn sie Anklage und damit den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens erhebt, nicht gleichzeitig einen Freispruch - das Gegenteil eines Schuldspruchs - beantragen. Daran ändert entgegen der Auffassung in der Beschwerde nichts, dass die Staatsanwaltschaft allein dem Recht verpflichtet ist (Art. 4 Abs. 1 StPO) und sie belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersucht