Dies setzt indes mit anderen Worten voraus, dass in der Anklageschrift der Antrag auf Schuldigsprechung (sowie Verurteilung) und nicht auf Freispruch gestellt wird. Bei diesem Verständnis des Wesens der Anklage ergibt sich bei einer Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft verbunden mit einem Antrag auf Freispruch der beschuldigten Person in der Tat ein innerer, unauflösbarer Widerspruch, kann doch die Staatsanwaltschaft, wenn sie Anklage und damit den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens erhebt, nicht gleichzeitig einen Freispruch - das Gegenteil eines Schuldspruchs - beantragen.