327 Abs. 1 lit. a StPO) - doch die Auslegung nahe, dass die Staatsanwaltschaft mit der Anklage das mutmasslich strafbare Verhalten ans Gericht mit der Behauptung eines Schuldspruchs zu überweisen hat. Dies setzt indes mit anderen Worten voraus, dass in der Anklageschrift der Antrag auf Schuldigsprechung (sowie Verurteilung) und nicht auf Freispruch gestellt wird.