Wenn auch vom Gesetzgeber in der StPO der Begriff der Anklage als solcher nicht definiert wird und die StPO eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft verbunden mit einem Antrag auf Freispruch der beschuldigten Person nach dem Gesetzeswortlaut im Zeitpunkt der Anklageerhebung nicht explizit auszuschliessen scheint, so legen die Anforderungen der StPO an den Inhalt und die Zustellung einer Anklageschrift (Art. 325 ff. StPO) - gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO sind in der Anklageschrift u.a. die beschuldigte Person (lit.