a.a.O., N. 1 zu Art. 324 StPO). Die Anklage enthält den Vorhalt, der die Hypothese bildet, welche die Staatsanwaltschaft durch die Untersuchungsergebnisse für beweisbar und strafbar hält (HEIMGART- NER/NIGGLI, a.a.O, N. 3 zu Art. 324 StPO). Wenn auch vom Gesetzgeber in der StPO der Begriff der Anklage als solcher nicht definiert wird und die StPO eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft verbunden mit einem Antrag auf Freispruch der beschuldigten Person nach dem Gesetzeswortlaut im Zeitpunkt der Anklageerhebung nicht explizit auszuschliessen scheint, so legen die Anforderungen der StPO an den Inhalt und die Zustellung einer Anklageschrift (Art.