nopols (Art. 2 StPO) ist die Annahme, die Staatsanwaltschaft dürfe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untersuchungsverfahrens bzw. in der Anklageschrift - und damit vor der Beweisabnahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung - einen Freispruch der beschuldigten Person beantragen, nur schwer in Einklang zu bringen. Es kommt hinzu, dass eine solche Auffassung im Widerspruch zum eigentlichen Wesen der Anklage(-erhebung) stünde: Die Anklageerhebung beinhaltet den Vorwurf der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an eine bestimmte Person, eine Straftat begangen zu haben (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 5 N. 19).