O, N. 3 zu Art. 324 StPO), zumal der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 16 Abs. 1 StPO die Durchsetzung des strafprozessualen Legalitätsprinzips (Art. 7 Abs. 1 StPO) obliegt. Zudem folgt nach dem bisher Gesagten, dass gemäss geltendem Strafprozessrecht eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO), was geradezu voraussetzt, dass die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Schuldigsprechung der beschuldigten Person stellt, wie die Anklagekammer des Kantons St. Gallen im zitierten Entscheid überzeugend ausführte.