4.4.4. Besteht nach den soeben dargelegten Grundsätzen kein Grund zur Einstellung nach Art. 319 StPO und sind die Voraussetzungen von Art. 352 StPO ebenfalls nicht erfüllt, erachtet also die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung als gegeben, so hat die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Untersuchung zwingend Anklage zu erheben (SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 324 StPO; NATHAN LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N. 5 zu Art. 324 StPO; HEIM- GARTNER/NIGGLI, a.a.O, N. 3 zu Art. 324 StPO), zumal der Staatsanwaltschaft gemäss Art.