Dieser Rechtsprechung folgte auch die Aargauer Praxis zur bisherigen kantonalen Strafprozessordnung (vgl. § 136 StPO/AG). Auch nach neuer eidgenössischer StPO gilt der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" bzw. "in dubio pro duriore", der zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, sich aber indirekt aus Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO ergibt (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 228 mit Hinweisen). Ist aufgrund der Strafuntersuchung eher ein Freispruch zu erwarten, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich auszuschliessen, hat demnach beim Gericht eine Anklage zu erfolgen (BGE 137 IV 219 E. 7.1 S. 227). Demgegenüber ist der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art.