Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. In Zweifelsfällen hat hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl bzw. Strafverfügung erledigt werden kann (vgl. BGE 137 IV 219 E. 7.1 S. 227 mit Hinweisen; a.M.: STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL A. NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 11 f. zu Art. 324 StPO). Dieser Rechtsprechung folgte auch die Aargauer Praxis zur bisherigen kantonalen Strafprozessordnung (vgl. § 136 StPO/AG).