ff. StPO) abgeschlossen werden kann, worüber nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung allein die Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat (WOLFANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N. 16 zu Art. 2 StPO; SCHMID, a.a.O., N. 1 und 3 vor Art. 319-327 StPO; PETER STRAUB/THOMAS WELTERT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 12 zu Art. 2 StPO). 4.4.3. Alsdann gilt bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore".