4.4.2. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Formstrenge bzw. des Erledigungsprinzips (Art. 2 Abs. 2 StPO) fällt nach dem Gesagten in Betracht, dass das Verfahren ausschliesslich im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Formen abgeschlossen werden kann. Für den Fall eines einmal eingeleiteten Untersuchungsverfahrens bedeutet dies nach dessen Beendigung (Art. 318 Abs. 1 StPO), dass es - abgesehen von der Sistierung (Art. 314 StPO) - nur noch durch eine Einstellungsverfügung (Art. 319 ff. StPO), durch Anklageerhebung (Art. 324 ff. StPO) oder durch den Erlass eines Strafbefehls (Art. 352 62 Obergericht 2012