4.4. 4.4.1. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (Art. 318 Abs. 1 Satz 1 StPO). Unter welchen Voraussetzungen ein Strafverfahren eingestellt werden darf, ergibt sich aus Art. 319 StPO. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft - neben anderen hier nicht interessierenden Konstellationen (Art. 319 Abs. 1 lit. c–e und Art.