prinzip angewendet werden könne. Im Übrigen stimme das Gesagte auch mit dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 der Schweizerischen Strafprozessordnung überein. Danach könne eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Dies setze gerade voraus, dass die Staatsanwaltschaft zwingend den Antrag auf Schuldigsprechung zu stellen habe. 4.4. 4.4.1.