4.3.1.3. In einem ebenfalls vor Inkrafttreten der eidgenössischen StPO ergangenen Entscheid vom 24. September 2010 (GVP 2010 Nr. 120, S. 293 f.) erkannte die Anklagekammer des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen zusammengefasst, bei der Anklageerhebung bleibe der Grundsatz "in dubio pro reo" grundsätzlich unbeachtlich. Aufgrund des Legalitätsprinzips sei die Behörde zur Erhebung der Anklage verpflichtet, sofern nicht ausnahmsweise das Opportunitäts- 2012 Strafprozessrecht 61