Das gelte nicht nur bei Zweifeln beweismässiger Art, sondern vor allem auch bei Zweifeln rechtlicher Art, d.h. im Zusammenhang mit der rechtlichen Subsumtion des Verhaltens des Angeschuldigten. Obwohl die Staatsanwaltschaft in Zweifelsfällen somit Anklage zu erheben habe, müsse es ihr möglich sein, anschliessend auf Freispruch zu plädieren, habe sie doch ihre Anträge nach freier Überzeugung zu stellen, wobei sie freilich die bestehende Lehre und Rechtsprechung zu berücksichtigen habe. 4.3.1.3.