Der Grundsatz "in dubio pro reo" gelte im Stadium des Abschlusses der Untersuchung bzw. der möglichen Anklageerhebung nicht. Bestünden Zweifel, ob das Gericht bei seiner Beurteilung mit Sicherheit zu einem Freispruch gelangen werde, müsse die Staatsanwaltschaft daher Anklage erheben. Das gelte nicht nur bei Zweifeln beweismässiger Art, sondern vor allem auch bei Zweifeln rechtlicher Art, d.h. im Zusammenhang mit der rechtlichen Subsumtion des Verhaltens des Angeschuldigten.