Zur Begründung erwog das Obergericht im Wesentlichen, die Untersuchungs- und Anklagebehörden seien nicht dazu berufen, über Recht und Unrecht zu richten. Sie hätten - da dies dem Strafrichter vorbehalten bleibe - nicht eine abschliessende Beurteilung des allenfalls strafrechtlich relevanten Verhaltens eines Angeschuldigten vorzunehmen und auch nicht zu entscheiden, ob sich ein Angeschuldigter einer ihm zur Last gelegten Tat strafbar gemacht habe, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden seien, die es rechtfertigten, das Verfahren weiterzuführen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gelte im Stadium des Abschlusses der Untersuchung bzw. der möglichen Anklageerhebung nicht.