Freispruch, dass in Fällen erheblicher beweismässiger oder rechtlicher Zweifel am Vorliegen einer Straftat die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben habe, um eine richterliche Beurteilung zu ermöglichen; in Fällen solcher rechtlicher Zweifel stehe es ihr jedoch frei, zum vorneherein einen Antrag auf Freispruch des Angeklagten zu stellen, wenn sie auf eine Verhandlungsteilnahme verzichten wolle und selber den Tatbestand als nicht erfüllt ansehe. Zur Begründung erwog das Obergericht im Wesentlichen, die Untersuchungs- und Anklagebehörden seien nicht dazu berufen, über Recht und Unrecht zu richten.