Abs. 3 StPO miteinzuberechnen. Steht der Widerruf einer aufgeschobenen Strafe von mehr als sechs Monaten zur Diskussion, begeht die Staatsanwaltschaft eine Kompetenzanmassung, wenn sie einen Strafbefehl erlässt (E. 2.6). - Die fehlende sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft ist als schwerer Verfahrensfehler zu betrachten, welcher Nichtigkeit des Strafbefehls zur Folge hat (E. 2.7). Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Dezember 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegen Gerichtspräsidium Laufenburg (SBK.2011.305).