317 StPO zugrunde liegt. Die Vorinstanz war aufgrund der Anklage sowie der eingereichten Akten zweifellos in der Lage, ein Urteil zu fällen. Aus diesem Grund durfte die Gesuchstellerin, selbst unter Berücksichtigung der beantragten bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und der Busse von Fr. 1'000.00, ausnahmsweise auf die eigene Durchführung einer Einvernahme verzichten, auch wenn eine solche durchaus wünschbar gewesen wäre, weshalb sich die Rückweisung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO als unzulässig erweist. 2011 Strafprozessrecht 75