Am 16. März 2011 erstattete die Kantonspolizei zuhanden der Gesuchstellerin Bericht. Damit erachtete die Gesuchstellerin die Untersuchung gegen den Beschuldigten als abgeschlossen und brachte den Sachverhalt zur Anklage, ohne selbst eine Befragung durchgeführt zu haben. Es sind somit im vorliegenden Verfahren sämtliche notwendigen Beweiserhebungen durchgeführt worden, weshalb sich eine zusätzliche Einvernahme durch die Gesuchstellerin als nicht notwendig erweist, insbesondere da der Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten ist und der Anklage kein kompliziertes und umfangreiches Vorverfahren im Sinne von Art. 317 StPO zugrunde liegt.