312 Abs. 2 StPO; Botschaft S. 1265), was ebenfalls gegen die grundsätzliche Unverwertbarkeit von Beweisabnahmen ohne eigenhändige Mitwirkung der Staatsanwaltschaft spricht. 2.3. Dem Beschuldigten wird die Beteiligung an insgesamt 37 Sachbeschädigungen durch Sprayerei vorgeworfen. Er bestreitet die Vorwürfe im Wesentlichen nicht und anerkennt die Schadenersatzforderungen der Privatkläger. Die Gesuchstellerin eröffnete am 10. Januar 2011 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 74 Obergericht 2011